Abmahnung

Ein Arbeitnehmer erhält eine Abmahnung von seinem VorgesetztenWelche Funktion hat eine Abmahnung?

Eine Abmahnung liegt vor, wenn der Arbeitgeber ein Fehlverhalten eines Arbeitnehmers gegen seine Pflichten beanstandet und gleichzeitig darauf hinweist, dass im Wiederholungsfall das Arbeitsverhältnis gefährdet ist. Somit stellt eine Abmahnung eine Vorstufe zur verhaltensbedingten Kündigung dar.

Voraussetzungen für eine Abmahnung

  • Es muss ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers vorliegen. Das kann z. B. Leistungsmangel sein, aber auch unentschuldigtes Fehlen, Unpünktlichkeit, Missachtung von Weisungen, Rufschädigung oder die Störung des betrieblichen Friedens.
  • Nur ein schwerwiegendes Fehlverhalten rechtfertigt eine Abmahnung. Das Abmahnen von Kleinigkeiten ist unverhältnismäßig.
  • Die bemängelte Pflichtverletzung muss eindeutig ersichtlich sein. Dies muss u. a. die Beschreibung des Sachverhalts, den Ort und den Zeitpunkt umfassen. Eine Kündigungsandrohung, die im Wiederholungsfall eintritt, muss deutlich zum Ausdruck gebracht werden.

Nicht nur die Mitarbeiter des Arbeitgebers, die eine Kündigung aussperchen dürfen, können abmahnen. Dies kann durch jede Person erfolgen, die dem Arbeitnehmer Weisungen erteilen kann, also z. B. die Führungskraft. Die Schriftform ist übrigens nicht vorgeschrieben. Der Arbeitgeber kann auch mündlich wirksam abmahnen. Damit der genaue Inhalt später besser nachvollzogen werden kann, erfolgt dies aber fast immer schriftlich.

Eine zeitliche Begrenzung gibt es nicht. Der Arbeitgeber kann auch lange zurückliegende Fälle abmahnen.

Abgrenzung zur Ermahnung

Manche Arbeitgeber sprechen auch „nur“ eine Ermahnung aus. Oft wird die Ermahnung als eine abgeschwächte Form wahrgenommen. Wie diese zu bewerten ist, hängt allerdings alleine davon ab, ob die o. g. drei Voraussetzungen erfüllt sind. Ist das der Fall, liegt eine Abmahnung vor, egal wie sie bezeichnet wird.

Eine spätere Kündigung aus demselben Grund ist nicht zulässig

Mahnt der Arbeitgeber ein bestimmtes Fehlverhalten wirksam ab, so kann er auf Grundlage dieses Verhaltens nicht später noch kündigen. Eine Kündigung ist dann erst aufgrund eines weiteren Fehlverhaltens möglich. Wenn das Fehlverhalten vergleichbar ist, kann der Arbeitgeber die  negative Zukunftsprognose auf die vorangegangene Abmahnung stützen. Liegt dagegen ein völlig anderes Fehlverhalten vor, muss der Arbeitgeber erneut abmahnen.

Sie wurden abgemahnt?

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