Es gibt keinen Anspruch auf Abfindung
Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung, mit welcher der Arbeitgeber seinen ehemaligen Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes entschädigt. Nur in wenigen Ausnahmefällen entsteht ein Anspruch automatisch. Fast immer ist ein finanzieller Ausgleich Verhandlungssache.
Abfindungen sind in verschiedenen Fällen denkbar
- Aufhebungsvertrag
Ein Aufhebungsvertrag ist ein häufiger Grund für eine Abfindung. Trotz der angebotenen Geldzahlung sollte man einen solchen Vertrag nicht vorschnell unterschreiben, sondern diesen durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen, um Benachteiligungen auszuschließen. Außerdem ist darauf achten, dass der Aufhebungsvertrag nicht als freiwillige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgelegt wird, denn dann droht eine bis zu zwölfwöchige Sperre für den Bezug des Arbeitslosengeldes.
- Gerichtlicher Vergleich
Auch eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht hat nicht automatisch eine Abfindung zur Folge. Häufig einigen sich die Parteien jedoch auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung.
- Auflösungsurteil
Stellt ein Gericht die Unwirksamkeit einer Kündigung fest, und ist die Vertrauensgrundlage für eine sinnvolle Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses jedoch nicht mehr gegeben, kann auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhtältnis gegen eine Abfindungszahlung nach auflösen. Die Festsetzung der Abfindungshöhe obliegt dabei dem Gericht.
- Abfindung nach § 1a KSchG
Ein Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG ist unter bestimmten Voraussetzungen bei einer Kündigung aus betrieblichen Gründen möglich. Der Abfindungsanspruch beträgt in der Regel 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr.
- Betriebsvereinbarung
Eine Bertiebsvereinbarung wird zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geschlossen. Eine solche Vereinbarung, die Regelungen zu Abfindungen enthalten kann, wird von beiden Seiten freiwillig eingegangen und sie gilt dann für alle Arbeitnehmer, die unter die Betriebsvereinbarung fallen.
- Sozialplan
Bei einer Betriebsänderung nach § 111 S. 3 BetrVG kann ein Sozialplan/Interessensausgleich für die aufgrund der Betriebsänderung entlassenen Arbeitnehmer Abfindungszahlungen vorsehen.
Die Chancen auf eine Abfindung
Wie bei vielen Verhandlungen kommt es auch hier darauf an, wer die besseren Argumente hat. Hierfür benötigt es Fachwissen und Erfahrung. Sie sollten sich deshalb anwaltlich beraten lassen.