Mit einem Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis, meist gegen Zahlung einer Abfindung, einvernehmlich beendet. Dass beide Vertragsparteien zustimmen, stellt den Hauptunterschied zu einer Kündigung dar: Eine Kündigung ist eine einseitige Erklärung und wirkt auch dann, wenn der Gekündigte mit ihr nicht einverstanden ist.
Für die Höhe der Abfindung gibt es in diesem Fall keine Obergrenze. Welche Abfindung angemessen ist, ist vor allem Verhandlungssache! Hier sind das Fachwissen und die Erfahrung eines Rechtsanwalts hilfreich.
Für den Arbeitgeber überwiegen die Vorteile: Der Kündigungsschutz des Arbeitnehmers entfällt und eine gerichtliche Auseinandersetzung kann vermieden werden. Es können auch Arbeitsverhältnisse aufgelöst werden, die nach dem Kündigungsschutzgesetz nicht kündbar wären. Der Arbeitgeber muss auch keinen Grund für die Kündigung benennen und es müssen keine Kündigungsfristen eingehalten werden.
Arbeitnehmer können von einer Abfindungszahlung profitieren, müssen möglicherweise auch auch Nachteile bei Versorgungsansprüchen und Leistungen der Arbeitsagentur in Kauf nehmen. Wenn der Arbeitsnehmer allerdings das Arbeitsverhältnis möglichst schnell beenden möchte und eine neue Stelle schon in Aussicht hat, kann ein Aufhebungsvertrag sinnvoll sein.
Grundsätzlich ist dies auf drei Wegen möglich:
Häufig werden betroffene Mitarbeiter kurzfristig zu einem Gespräch gebeten, bei dem ein Vertrag vorgelegt wird, der direkt unterschrieben werden soll. Auch, wenn Sei Druck oder Stress empfinden: Sie sollten kühlen Kopf bewahren und nicht voreilig unterschreiben – auch dann nicht, wenn Ihnen die angebotene Abfindung hoch erscheint. Holen Sie zuvor besser anwaltlichen Rat ein.