Kündigungsschutz

Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG)Schutz von Arbeitnehmern durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

Damit Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG
    Das Arbeitsverhältnis muss seit mindestens sechs Monaten ohne Unterbrechung bestehen. (Unabhängig davon, ob tatsächlich gearbeitet wurde oder nicht.)
  • Größe des Betriebs
    Seit Anfang 2005 greift das Kündigungsschutz erst bei Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern. (Ausschluss von Kleinbetrieben)

Das Kündidungsschutzgesetzt macht einen Arbeitnehmer aber nicht „unkündbar“: Wenn die Voraussetzungen für eine personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigung vorliegen, kann das Arbeitsverhältnis dennoch durch eine ordentliche Kündigung beendet werden.

Anhörung des Betriebsrats

Falls ein Betriebsrat/Personalrat besteht, kann das von großer Bedeutung sein, denn nach § 102 (1) BetrVG gilt:

„Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.“

„Anhörung“ darf aber nicht mit „Zustimmung“ verwechselt werden. Aber der Betriebsart muss ausreichend und rechtzeitig über die geplante Kündigung informiert werden.

Besonderer Kündigungsschutz

Manche Arbeitnehmer genießen besonderen Kündigungsschutz:

  • Schwangere
    Schwangere haben von Anfang der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung besonderen Kündigungsschutz.
  • Mitglieder des Betriebsrats
    Die Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats kann nach § 15 KSchG grundsätzlich nicht ordentlich, sondern nur außerordentlich erfolgen. Somit müssen Gründe vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen. Des Weiteren muss die nach dem Betriebsverfassungsgesetz erforderliche Zustimmung des Betriebsrats oder ggf. des Arbeitsgerichts vorliegen.
  • Schwerbehinderte Arbeitnehmer
    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Kündigungen von schwerbehinderten Arbeitnehmern möglichst zu vermeiden. Im Falle einer Kündigung müssen demnach auch der Betriebsrat, die Schwerbehindertenvertretung und das Integrationsamt benachrichtigt werden.

Klagefrist beachten

Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden! Nach Ablauf der Klagefrist gilt die Kündigung ansonsten als wirksam – das Kündigungsschutzverfahren kann nicht mehr gewonnen werden. Sie sollten nach Erhalt einer Kündigung daher möglichst schnell einen Anwalt kontaktieren.