Schutz von Arbeitnehmern durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG)Damit Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
Das Kündidungsschutzgesetzt macht einen Arbeitnehmer aber nicht „unkündbar“: Wenn die Voraussetzungen für eine personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigung vorliegen, kann das Arbeitsverhältnis dennoch durch eine ordentliche Kündigung beendet werden.
Falls ein Betriebsrat/Personalrat besteht, kann das von großer Bedeutung sein, denn nach § 102 (1) BetrVG gilt:
„Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.“
„Anhörung“ darf aber nicht mit „Zustimmung“ verwechselt werden. Aber der Betriebsart muss ausreichend und rechtzeitig über die geplante Kündigung informiert werden.
Manche Arbeitnehmer genießen besonderen Kündigungsschutz:
Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden! Nach Ablauf der Klagefrist gilt die Kündigung ansonsten als wirksam – das Kündigungsschutzverfahren kann nicht mehr gewonnen werden. Sie sollten nach Erhalt einer Kündigung daher möglichst schnell einen Anwalt kontaktieren.