Eine Abmahnung liegt vor, wenn der Arbeitgeber ein Fehlverhalten eines Arbeitnehmers gegen seine Pflichten beanstandet und gleichzeitig darauf hinweist, dass im Wiederholungsfall das Arbeitsverhältnis gefährdet ist. Somit stellt eine Abmahnung eine Vorstufe zur verhaltensbedingten Kündigung dar.
Nicht nur die Mitarbeiter des Arbeitgebers, die eine Kündigung aussperchen dürfen, können abmahnen. Dies kann durch jede Person erfolgen, die dem Arbeitnehmer Weisungen erteilen kann, also z. B. die Führungskraft. Die Schriftform ist übrigens nicht vorgeschrieben. Der Arbeitgeber kann auch mündlich wirksam abmahnen. Damit der genaue Inhalt später besser nachvollzogen werden kann, erfolgt dies aber fast immer schriftlich.
Eine zeitliche Begrenzung gibt es nicht. Der Arbeitgeber kann auch lange zurückliegende Fälle abmahnen.
Manche Arbeitgeber sprechen auch „nur“ eine Ermahnung aus. Oft wird die Ermahnung als eine abgeschwächte Form wahrgenommen. Wie diese zu bewerten ist, hängt allerdings alleine davon ab, ob die o. g. drei Voraussetzungen erfüllt sind. Ist das der Fall, liegt eine Abmahnung vor, egal wie sie bezeichnet wird.
Mahnt der Arbeitgeber ein bestimmtes Fehlverhalten wirksam ab, so kann er auf Grundlage dieses Verhaltens nicht später noch kündigen. Eine Kündigung ist dann erst aufgrund eines weiteren Fehlverhaltens möglich. Wenn das Fehlverhalten vergleichbar ist, kann der Arbeitgeber die negative Zukunftsprognose auf die vorangegangene Abmahnung stützen. Liegt dagegen ein völlig anderes Fehlverhalten vor, muss der Arbeitgeber erneut abmahnen.
Jeder Fall liegt anders – hier hilft die Analyse durch einen Fachanwalt. Lassen Sie sich beraten.